Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8b § 49qArtikel 8 b, Paragraph 49 q
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Artikel VIIIbArtikel römisch acht b
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,
§ 49q.Paragraph 49 q,
§ 49h Abs. 3 zweiter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des § 49h Abs. 3 zweiter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Überweisungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im § 49h Abs. 3 zweiter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen. Paragraph 49 h, Absatz 3, zweiter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des Paragraph 49 h, Absatz 3, zweiter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Überweisungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im Paragraph 49 h, Absatz 3, zweiter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40058652